Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

gültig ab Dezember 2023

 

      I.        Gültigkeit und Geltungsbereich

 

1.1.   Für den Geschäftsverkehr der RAM Consulting GmbH – im Folgenden kurz mit „RAMCON“ bezeichnet – gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit RAMCON, ohne dass es dazu einer weiteren Vereinbarung bedarf. Sämtliche Leistungen von RAMCON erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

1.2.   Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in der jeweils gültigen Fassung bei RAMCON zur Einsichtnahme auf und sind unter www.ramcon.at abrufbar. RAMCON behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern.

 

1.3.   Abweichende Bedingungen oder ergänzende Regelungen (z.B. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Zahlungsbedingungen) des Kunden sind nicht anwendbar. Sie gelten auch dann nicht, wenn bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Bedingungen oder ergänzende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von RAMCON ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 

1.4.   Nebenabreden, Vorbehalte, Abänderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstiger Verträge mit RAMCON bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

1.5.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

 

     II.        Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag

 

2.1.   Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von RAMCON bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Angebote von RAMCON sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

2.2.   Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen 2 Wochen ab Zugang bei RAMCON gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch RAMCON zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Unterfertigung einer Rahmenprojektvereinbarung) zu erfolgen.

 

2.3.   Hinsichtlich Restaurants und Programmen hat der Kunde eine für die Rechnungsausstellung verbindliche Bestätigung der Teilnehmeranzahl bis spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung RAMCON bekanntzugeben, andernfalls der Kunde RAMCON für allfällige Schäden und Nachteile schad- und klaglos halten wird.

 

2.4.   Kostenvoranschläge von RAMCON sind unverbindlich und entgeltlich. Ein Kostenvoranschlag wird von RAMCON nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird RAMCON den Kunden darauf hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 4 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Bei Kostenüberschreitungen von weniger als 15% ist ein gesonderter Hinweis nicht erforderlich und kann RAMCON diese Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

 

 

 

    III.        Geheimhaltung / Geistiges Eigentum

 

3.1.   Projektkonzepte, Eventideen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge sowie sämtliche sonstigen Unterlagen und Dokumente, die von RAMCON erstellt, beigestellt oder durch deren Beitrag entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von RAMCON.

 

3.2.   Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der vereinbarungs- und bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und das „Zur-Verfügung-Stellen“ – einschließlich auszugsweiser Kopien – bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von RAMCON.

 

3.3.   Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung der ihm allenfalls aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

 

 

   IV.        Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten

 

4.1.   Die Pflicht zur Leistungsausführung durch RAMCON beginnt frühestens, wenn der Kunde alle Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die allenfalls im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund von Kenntnis oder Erfahrung wissen musste.

 

4.2.   Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag mit dem Kunden. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

 

4.3.   Zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführungen durch RAMCON gelten vorweg als vom Kunden genehmigt.

 

4.4.   Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von RAMCON gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

4.5.   Mit der Lieferung „Ab Werk“ gelten gelieferte Waren als abgenommen.

 

4.6.   RAMCON ist berechtigt, den Auftrag zum Teil oder in seiner Gesamtheit an Subauftragnehmer weiterzugeben. Die Beauftragung von Subunternehmen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

 

4.7.   Der Kunde hat die Möglichkeit, alle Leistungen von RAMCON (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen etc.) vor Auftragserteilung genau zu überprüfen und etwaige Änderungswünsche bekanntzugeben. Mit Auftragserteilung gelten sämtliche von RAMCON zu erbringenden Leistungen als vom Kunden genehmigt.

 

4.8.   Der Kunde wird RAMCON unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird RAMCON von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von RAMCON wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4.9.   Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen auf eventuelle bestehende Rechte Dritter (zB Urheberrechte) zu prüfen. Der Kunde garantiert insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der der Verwendung seiner zur Verfügung gestellten Unterlagen und hält RAMCON diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. RAMCON veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

 

 

     V.        Termine

 

5.1.   Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von RAMCON schriftlich zu bestätigen.

 

5.2.   Verzögert sich die Leistung von RAMCON aus Gründen, die RAMCON nicht zu vertreten hat, wie zB unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse (höhere Gewalt), insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von RAMCON oder dem Kunden zuzurechnender Umstände, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben. Sofern solche Verzögerungen mehr als 1 Monat andauern, sind der Kunde und RAMCON berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.3.   Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund des Verzuges der Vertragserfüllung durch RAMCON steht dem Kunden nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – zumindest 2 Wochen – zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

5.4.   Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RAMCON.

 

 

   VI.        Preise und Zahlungsbedingungen

 

6.1.   Preise sind stets in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“. Verpackungs-. Transport-, Verladungs- und Versandkosten, Zoll, Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.

 

6.2.   RAMCON ist berechtigt, die erbrachten (Teil-)Leistungen in Teilrechnungen zu verrechnen. Im Falle von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Die jeweiligen (Teil-)Rechnungsbeträge sind spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungsausstellung fällig.

 

6.3.   Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von RAMCON für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. RAMCON ist jedoch berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorauszahlungen wie folgt zu verlangen:

 

a)     20% des voraussichtlichen Gesamtbetrages nach Auftragsbestätigung,

b)     40% des voraussichtlichen Gesamtbetrages 3 Monate vor Erbringung der Leistung,

c)     30% des voraussichtlichen Gesamtbetrages 3 Wochen vor Erbringung der Leistung,

d)     10% Restbetrag unverzüglich nach Rechnungserhalt sowie nach Erbringung der Leistung.

 

6.4.   Alle Leistungen von RAMCON, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle RAMCON erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Insbesondere Sonderausgaben, die vom Kunden während einer Veranstaltung gewünscht sind, können vom RAMCON gesondert abgerechnet werden. RAMCON berechnet hierfür eine Gebühr von 10% der Gesamtsumme.

 

6.5.   Im Falle von Zahlungsverzögerungen entstehen Verzugszinsen im Ausmaß von 10% über dem Basiszinssatz zzgl. EUR 40,- Bearbeitungsgebühr. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, RAMCON die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behält sich RAMCON hiermit ausdrücklich vor.

 

6.6.   Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit RAMCON bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist RAMCON berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. RAMCON ist in diesem Fall auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen

 

6.7.   Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen, wie zB Rabatte, Abschläge etc. und werden der Rechnung zugerechnet.

 

6.8.   Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

 

6.9.   Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von RAMCON aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

 

 

  VII.        Vertragsauflösung

 

7.1.   Kündigungen von Aufträgen müssen schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt des Einlangens bei RAMCON maßgeblich. Im Falle des Zugangs einer Kündigung werden alle bis dahin entstandene Aufwände und Honorare von RAMCONCON in Rechnung gestellt.

7.2.   Sofern in einem schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, werden folgende Stornierungskosten bei einer Veranstaltungsabsage in Rechnung gestellt:

 

Bis 3 Monate vor Veranstaltung:    

Reduktion:      25% des voraussichtlichen Gesamtbetrages,       

darüber hinaus 20% Stornogebühr der Gesamtkosten    

Storno:            25% der Gesamtkosten 

Bis 2 Monate vor Veranstaltung:     

Reduktion:      15% des voraussichtlichen Gesamtbetrages,        

darüber hinaus 45% Stornogebühr der Gesamtkosten   

Storno:            50% der Gesamtkosten  

Bis 1 Monat vor Veranstaltung:     

Reduktion:      10% des voraussichtlichen Gesamtbetrages       

darüber hinaus 50% Stornogebühr der Gesamtkosten   

Storno:            60% der Gesamtkosten 

Bis 1 Woche vor Veranstaltung:     

Reduktion:      5% des voraussichtlichen Gesamtbetrages       

darüber hinaus 75 % Stornogebühr der Gesamtkosten   

Storno:            90% der Gesamtkosten  

Weniger als 1 Woche vor Veranstaltung:

Keine Rückerstattung

 

Der Anspruch auf Ersatz darüberhinausgehender Schäden bleibt unberührt.

 

7.3.   Eine Kündigung nach Beginn der Durchführung eines Auftrags ist unzulässig. RAMCON ist berechtigt, von einem Auftrag zurückzutreten, falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Kunden eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen. In einem solchen Fall behält sich RAMCON überdies das Recht vor, alle sonstigen bereits erbrachten Leistungen unverzüglich fällig zu stellen.

 

7.4.   RAMCON ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

 

a)     die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

 

b)     berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von RAMCON weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

 

c)     die Zusammenarbeit aufgrund unterschiedlicher Sichtweisen bzw. Philosophien verunmöglicht wird.

 

 

 VIII.        Eigentumsvorbehalt

 

8.1.   Die von RAMCON gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag im Eigentum von RAMCON.

 

8.2.   Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn RAMCON darüber rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und RAMCON der Veräußerung schriftlich zustimmt. Im Falle der schriftlichen Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden bereits jetzt als an RAMCON abgetreten und ist RAMCON jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

 

8.3.   Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist RAMCON unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

8.4.   Der Kunde hat RAMCON von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen; allfällige mit der Durchsetzung dem Anspruche der RAMCON erwachsenden Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. RAMCON ist überdies berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunden zumutbar (zB zu gewöhnlichen Geschäftszeiten) – zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, um sie bei unternehmerischen Vertragspartnern, unbeschadet der zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung bestmöglich zu verwerten.

 

8.5.   In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

 

   IX.        Urheberrecht

 

9.1.   Alle Leistungen von RAMCON bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von RAMCON und können von RAMCON jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- oder Verwertungsrechten an Leistungen von RAMCON setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des von RAMCON dafür in Rechnung gestellten Honorars voraus.

 

 

     X.        Gewährleistung

 

10.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigt beanstandeten Mängeln steht dem Kunden primär nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch RAMCON zu, wofür eine angemessene Frist einzuräumen ist. RAMCON ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für RAMCON mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

 

10.2. Geringfügige oder sonstige dem Kunden zumutbare Änderungen der Leistungsverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.

 

10.3. Auftretende Mängel sind bis spätestens 2 Tagen nach Leistung durch RAMCON schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Wird die Mängelrüge nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben, so gilt die Leistung als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung innerhalb der vorgenannten Frist nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, andernfalls die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

10.4. Die Untersuchung der Ware lediglich durch Stichproben gilt nicht als ordnungsgemäße Untersuchung.

 

10.5. Zum Schadenersatz ist RAMCON in allen in Betracht kommenden Belangen nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung verjährt innerhalb 6 Monaten ab Kenntnis.

 

10.6. Die Haftung von RAMCON ist der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

 

 

   XI.        Haftung

 

11.1. RAMCON haftet lediglich für vorsätzlich und krass grob fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung ist auf typischerweise vorhersehbare Schäden beim Kunden beschränkt und der Höhe nach mit den vertraglich vereinbarten und bei Fälligkeit bezahlten Vergütungen für die zugrunde liegenden Leistungen begrenzt. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden wird jedenfalls nicht gehaftet. Jeder Schadenersatzanspruch kann bei sonstiger Verjährung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf der Waren gerichtlich geltend gemacht werden.

 

11.2. RAMCON erbringt die Leistungen mit größter Sorgfalt, haftet aber nicht für die von Dritten zur Verfügung gestellten bzw. von Dritten bezogenen Leistungen.

 

 

  XII.        Schlussbestimmungen

 

12.1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

12.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

 

12.3. Für allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich und wertmäßig für Handelssachen zuständigen Gerichts für Wien, Innere Stadt vereinbart.

 

12.4. Alle Nachrichten, Grafiken und das Design der Website dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind diese urheberrechtlich geschützt.

 

12.5. Erfüllungsort ist der Sitz von RAM.